Allgemeine Geschäftsbedingungen - bauwandsystem 

(Stand: 14. Mai 2020)

1. Allgemeines


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsabschlüsse der Bauwandsystem GmbH (nachstehend „Lieferer“ genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.


1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.


1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.


2 Angebot und Vertragsabschluss


2.1 Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich oder in Textform (z.B. auch per Telefax oder in elektronischer Form) bestätigt. Die Auftragsbestätigung kann durch Lieferung der Ware ersetzt werden.

2.3 Unterlagen, wie z. B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2.4 Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert werden und die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.

2.5 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen dürfen außenstehenden Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller etwa zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.

3 Lieferung und Lieferzeit


3.1 Etwa vom Lieferer angegebene Termine und Lieferfristen sind nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.2 Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.

3.3 Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, besondere Ereignisse, höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel berechtigen den Lieferer zur Hinausschiebung oder zur Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen.

3.4 Gerät der Lieferer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4 Preise und Zahlungsbedingungen


4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und Frachtbedingungen des Lieferers, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung in Textform zulässig. Eine Rücknahme von Verpackung nach den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes seitens des Lieferers erfolgt, sofern der Besteller die vom Lieferer angebrachte Verpackung kostenfrei dem Lieferer im Herstellerwerk zur Übernahme zur Verfügung stellt.

4.2 Mangels anderweitig vereinbarter Zahlungsziele gelangt der Besteller spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung mit seiner Zahlung in Verzug.

4.3 Bei Zielüberschreitung berechnet der Lieferer Zinsen in gesetzlicher Höhe, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.

4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

5 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte


5.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.

5.2 Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag zurück zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zurückgenommene Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.

5.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller dem Lieferer für die entstandenen Kosten.

5.4 Der Besteller ist verpflichtet, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand ausreichend zum Neuwert gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an den Lieferer abgetreten, der diese Abtretung hiermit annimmt.

5.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Weiterveräußerung erfolgt unter anderem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers ist nicht gestattet, so lange der Eigentumsvorbehalt des Lieferers besteht. Im Rahmen des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers aus seinem Eigentumsvorbehalt zu sichern.

Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Lieferer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Nimmt der Besteller die ihm zustehende Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber seinem Abnehmer in voller Höhe an den Lieferer ab. Auch diese Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.

5.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden dem Lieferer in Höhe seines Miteigentumsanteils abgetreten. Auch diese Abtretung nimmt der Lieferer hiermit an.

5.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.

5.8 Ist über das Vermögen des Bestellers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgebracht, erlischt die Befugnis des Bestellers, den Liefergegenstand weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. Kommt es gleichwohl zu einer Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder den vorläufigen Insolvenzverwalter, so steht dem Lieferer der hieraus erzielte Erlös ungekürzt zu; §§ 170, 171 InsO gelten nicht. Der Besteller sowie der vorläufige Insolvenzverwalter sind nicht berechtigt, die an den Lieferer abgetretene Forderung einzuziehen.
5.9 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.

6 Gefahrenübergang


6.1 Die Gefahr geht je nach den vereinbarten Frachtbedingungen im Einzelfall auf den Besteller über, sobald die bestellte Lieferung oder Teile der Lieferung an dem vereinbarten Übergabepunkt übergeben worden sind oder bei vereinbarter Abholung das Werk des Lieferers verlassen haben.

6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Übergabe aus Gründen die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über; von diesem Tage an trägt der Besteller darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstige Mehraufwendungen, und zwar pauschal 1% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche ab Anzeige der Versandbereitschaft. Die Geltendmachung weiterer Lagerkosten und sonstiger Mehraufwendungen bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer gar kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6.3 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistung auf den Besteller über. Diese hat auf Verlangen des Lieferers – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers zu erfolgen. Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zur Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller oder sein Endkunde die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als erfolgt.

Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.


7 Haftung für Sachmängel


Die Haftung des Lieferers für Sachmängel folgt den nachstehenden Regelungen vorbehaltlich der Sonderregelungen in Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.1 Mängelansprüche verjähren 12 Monate ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden oder dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3,444 BGB), bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§ 309 Nr.7 BGB), im Falle des Lieferantenregresses (Ziffer 8.1, § 445b BGB) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2 Für nachgebesserte Liefergegenstände läuft die ursprüngliche Verjährungsfrist weiter; sie verlängert sich nur um die Zeit, in welcher der Liefergegenstand nicht benutzbar ist. Entsprechendes gilt für Ersatzlieferungen.

7.3 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sofern sie für den Einbau bestimmt sind, hat die Untersuchung vor dem Einbau zu erfolgen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.4 Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung auch dann verpflichtet, wenn die Ware nur unwesentliche Mängel aufweist.

7.5 Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haftet der Lieferer nur dann, wenn er sie veranlasst hat; in solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, die Kaufentscheidung des Bestellers auch tatsächlich beeinflusst hat. Beruft sich der Besteller zur Begründung eines von ihm gerügten Mangels auf eine öffentliche Äußerung, insbesondere in der Werbung, so obliegt ihm der Nachweis dafür, dass die öffentliche Äußerung ursächlich für die Kaufentscheidung war.

7.6 Im Falle eines Mangels ist der Lieferer zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Im Falle der Nacherfüllung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Der Besteller hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auch zu tragen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Ware nach Erhebung der Mängelrüge an einen anderen Ort verbracht oder verändert wurde. Der Lieferer darf die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

7.7 Der Besteller hat dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

7.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, kann der Besteller unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

7.9 Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die Mängelhaftung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn der Besteller oder Dritte Mangelbeseitigungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt haben, ohne dass dies zwingend erforderlich war.

7.10 Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung.

7.11 Keine Mängel liegen vor bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache, bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder in Folge der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen oder bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind.

7.12 Schadensersatz wegen etwaiger Begleitschäden, die unabhängig von der Nacherfüllung eintreten (Produktionsausfall, Ansprüche wegen verspäteter Lieferung an Abnehmer des Bestellers etc., § 280 Abs.1 BGB), können nur geltend gemacht werden, wenn eine dem Lieferer schriftlich gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziffer 10.

7.13 Über die vorstehende Regelung der Mängelhaftung hinaus übernimmt der Lieferer keine Garantie für die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Kaufsache. Garantien werden vom Lieferer nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Vorschriften dient nur zur Beschreibung der Kaufsache und stellt keine Garantieübernahme dar.

8 Lieferantenregress


8.1 Sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, richtet sich die Inanspruchnahme des Lieferers im Wege des Lieferantenregresses gemäß §§ 445a, 478 BGB grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen. Sie ist jedoch ausgeschlossen, sofern
der Besteller gegen seine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB verstoßen hat;
die vom Lieferer ausgelieferte Ware vom Vertragspartner oder dessen Kunden oder Abnehmern verändert, verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt, fest verbunden oder umgebaut wurde;
ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, insbesondere wenn der Besteller mit dem Endkunden eine Kulanzabwicklung vornimmt;
sich die Inanspruchnahme des Lieferers auf Ansprüche bezieht, die über die zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinausgehen;
sich die zu erstattenden Aufwendungen erhöhen, weil der Endkunde die gelieferte Ware an einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht hat;
es sich bei der verkauften Ware um Gebrauchtware handelt.

8.2 Sofern der Endabnehmer kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist der Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 478 BGB insgesamt ausgeschlossen.

9 Haftung für Rechtsmängel


9.1 Der Lieferer haftet für die Freiheit gelieferter Produkte von Rechtsmängeln im gesetzlichen Umfang. Der Lieferer haftet nicht, soweit die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter auf Weisungen beruhen, die der Besteller gegeben hat, oder soweit für die Rechtsverletzung eigenmächtige Änderungen des Produkts oder ein von der vertraglichen Nutzung abweichender Gebrauch des Produkts durch den Besteller ursächlich ist.

9.2 Der Besteller wird den Lieferer unverzüglich unterrichten, sobald Dritte eine Schutzrechtsverletzung geltend machen. Unterbleibt diese unverzügliche Information, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

9.3 Hinsichtlich der Verjährungsfrist gilt Ziffer 7.1 entsprechend.

9.4 Werden innerhalb der Verjährungsfrist berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, kann der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken oder die Lieferungen unter Beachtung der vertraglichen Zweckbestimmung so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden, oder vergleichbare Produkte liefern, die die Schutzrechte nicht verletzen.

9.5 Ein Anspruch des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst die Verhandlungen mit den Dritten führt oder mit diesem ohne Zustimmung des Lieferers Vereinbarungen schließt oder der Besteller den Lieferer von den Ansprüchen Dritter nicht unverzüglich unterrichtet hat.

9.6 Im Falle eines Lieferanten-Regresses gilt Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

10 Haftung für Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen


10.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Lieferer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt

10.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf. Die Höhe eines evtl. Schadensersatzanspruchs ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen

10.5 Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und weiteren zwingenden haftungsbegründenden Vorschriften (datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, Umwelthaftpflichtgesetz etc.).

10.6 Darüber hinaus haftet der Lieferer, wenn er ausnahmsweise Garantien abgegeben hat, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein.

11 Rücknahme von mangelfreien Waren


Da die Produkte des Lieferers in aller Regel auftragsbezogen gefertigt und beschafft werden, ist eine Rücknahme von gelieferten mangelfreien Waren grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte der Lieferer dennoch einer Rücknahme im Einzelfall ausdrücklich zustimmen, so gehen alle mit dieser Rücknahme verbundenen Kosten wie Wertminderung, Rücklieferkosten, Transportschäden oder Aufarbeitung zu Lasten des Bestellers.

12 Geltendes Recht


12.1 Für die Vertragsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.

12.2 Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Hauptverwaltung des Lieferers, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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